Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Musik
BFSO Musik§ 2 Aufgaben, Fachrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/2#abs-1 (1) Die Berufsfachschule für Musik vermittelt eine Ausbildung, die vornehmlich zur Übernahme verantwortlicher Aufgaben im Bereich der Laienmusik und der nebenberuflichen Kirchenmusik befähigt. Die Ausbildung dient gleichzeitig der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung zur Aufnahme an einer Hochschule für Musik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/2#abs-2 (2) Die Ausbildung gliedert sich in die Fachrichtungen „Klassik“, „Kirchenmusik“, „Rock, Pop, Jazz“, „Musical“ und „Volksmusik“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/2#abs-3 (3) Die Berufsfachschule für Musik kann außerdem eine pädagogische Zusatzqualifikation, die zur Unterrichtserteilung in der Unter- und Mittelstufe an Musik- und Singschulen im absolvierten Hauptfach befähigt (Pädagogisches Aufbaujahr), sowie eine vertiefte künstlerische Ausbildung (Künstlerisches Aufbaujahr) anbieten; das jeweilige Aufbaujahr findet als drittes Schuljahr statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/2#abs-4 (4) Durch den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Musik wird das Bildungsziel der Berufsschule erreicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/2#abs-5 (5) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Sie kann in drei- bis höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.